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Satzung des Schützenverein Hassel von 1908 e. V.
Zweck des Schützenvereins ist in erster Linie die Ausübung des
Schießsports und Pflege des Schützenbrauchtums (keine geselligen
Veranstaltungen). Geschlossene Freundschaften sowie Bekanntschaften
sollen vertieft und auf das spätere Leben übertragen werden und dadurch
zur Förderung des dörflichen Gerneinschaftssinns beitragen. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Sitz, Name
Sitz des Schützenvereins ist Hassel (Weser), Kreis Nienburg (Weser). Der
Verein trägt den Namen "Schützenverein Hassel von 1908 e.V." Er ist im
Vereinsregister des zuständigen Gerichts eingetragen.
Der Verein hat Mitglieder, Ehrenmitglieder und einen Ehrenpräsidenten.
Als Mitglied kann grundsätzlich jede Person aufgenommen werden, welche
das 10. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. Mit Vollendung
des 16. Lebensjahres sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
Jungschützen erhalten mit Vollendung des 21. Lebensjahres ferner das
Recht, am Königsschießen teilzunehmen (vgl. § 16). Ehrenmitglieder haben
alle Rechte eines Mitglieds.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch
Beschluss der Generalversammlung erfolgen.
§4
Beitritt
Die Anmeldung zum Beitritt kann bei jedem Vorstandsmitglied vorgenommen
werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
Bei der Ablehnung durch den Vorstand kann die Generalversammlung
angerufen werden. Die Generalversammlung entscheidet endgültig durch
Mehrheitsbeschluß der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder,
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§5
Jedes Mitglied hat die Satzung durch Namenunterschrift anzuerkennen.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Aufkündigung, Tod und durch Ausschluss.
Ausscheiden durch Aufkündigung ist nur zum Jahresschluss mit einer Frist
von mindestens 4 Wochen möglich. Die Aufkündigung ist schriftlich bei
einem Vorstandsmitglied einzureichen. Ein Ausschluss muss durch die
Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen werden.
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsschießen, Schießübungen
und sonstigen Veranstaltungen des Vereins und der Verbände teilzunehmen,
Wegen der Teilnahme am Königsschießen wird auf § 16 verwiesen.
Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den
Vorschriften dieser Satzung, den Beschlüssen der Generalversammlung und
des Vorstandes.
Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand. Zur
Unterstützung des Vorstandes kann daneben ein erweiterter Vorstand
gebildet werden, der von der Generalversammlung nach § 14 bestätigt
werden muss.
Der Vorstand besteht aus:
1.
dem/der Vorsitzenden (Präsidenten /-in)
2.
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten /-in)
3.
dem/der Schriftführer /-in
4.
dem/der Kassierer /-in (Rechnungsführer /-in) und
5.
dem/der Schießmeister /-in Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende (Präsident) und der
stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident). Jeder von ihnen kann den
Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein ist der
Vizepräsident nur dann zur Vertretung befugt, wenn der Präsident
verhindert ist. Die Vorstandsmitglieder werden auf der im Monat Januar stattfindenden
Generalversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich durch
Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Wahl teilnehmenden
Mitglieder, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Geheime Wahl
durch Stimmzettel findet nur auf Antrag statt, wenn sich 25 v.H., der
anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. Die Vorstandsmitglieder üben
ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen für den Verein werden jedoch
erstattet.
Vorstandsmitglieder können im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten durch Beschluss der Generalversammlung entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes tätig
sein.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung und Regelung sämtlicher
Vereinsangelegenheiten. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen von dem
Vorstand übertragenen Aufgaben zu erledigen. Der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des
Vorstandes und die Generalversammlungen. Für die Kassenführung ist der
Kassierer, für den Schriftverkehr und die Protokollführung der
Schriftführer dem Vorstand und der Generalversammlung verantwortlich.
Der Kassierer hat die Kassenangelegenheiten laufend zu erledigen,
hierüber Buch zu führen und die Belege geordnet und nummeriert
aufzubewahren. Jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres ist eine Bilanz
und Einnahme- und Ausgabeberechnung aufzustellen und vor Vorlage in der
Generalversammlung von zwei in der Generalversammlung jeweils für zwei
Jahre zu wählenden Rechnungsprüfern prüfen zu lassen. Der Schriftführer
hat den Schriftverkehr laufend zu erledigen und den Schriftwechsel
ordnungsgemäß aufzubewahren. Ein- und ausgehende Post ist grundsätzlich
dem Vorsitzenden, soweit es sich nicht um routinemäßige Vorgänge
handelt, vorzulegen.
Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Versammlung wird mit einer
Frist von 1 Woche durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung
erfolgt mit einer Frist von 1 Woche durch Aushang an der Gemeindetafel.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der an der
Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet, mit Ausnahme der
Vorstandswahlen, der Vorsitzende.
Weitere Versammlungen finden daneben nach Bedarf statt (in der Regel
einmal vierteljährlich zusammen mit den Sitzungen des erweiterten
Vorstands).
§ 14
Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung findet grundsätzlich am 2. Sonnabend im Januar
statt. Aufgaben dieser Generalversammlung sind u.a.
a)
Verlesen und Genehmigen des Protokolls der vorjährigen
Generalversammlung
b)
Entgegennehmen des Vorstandsberichts über den Ablauf des
vergangenen Jahres
c)
Verlesen und Genehmigen des Kassenberichts einschl.
Entlastungserteilung und Wahl der Rechnungsprüfer
d)
Wahlen zum Vorstand (alle
4 Jahre) und Bestätigen des erweiterten Vorstandes
e)
Festsetzen des Termins und der Ausgestaltung des nächsten
Schützenfestes
f)
Ernennen von Ehrenmitgliedern
g) Festsetzen
des Mitgliederbeitrags und der Aufnahmegebühr
h)
Beschlussfassen über Satzungsänderungen
Außerordentliche Generalversammlungen
können jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der
Vorstand muss ferner eine solche Versammlung innerhalb einer Frist von
zwei Wochen einberufen, wenn dies mindestens 15 Mitglieder schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragen. Im Falle einer außerordentlichen
Generalversammlung, erfolgt eine schriftliche Einladung der Mitglieder,
mit einer Frist von 1 Woche, an die letzte, dem Verein bekanntgegebene
Adresse. Die Protokolle über die Generalversammlungen sind vom Schriftführer zu
fertigen und von diesem und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 15
Ehrenrat
Differenzen zwischen den Mitgliedern, zwischen einzelnen
Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern sind dem Vorstand vorzutragen
und von diesem zu schlichten. Ist ausnahmsweise in dieser Weise eine
Bereinigung nicht möglich, ist eine Entscheidung in der nächsten
Generalversammlung, die für alle Beteiligten bindend ist,
herbeizuführen, Bei Verstößen gegen Ehre und Kameradschaft ist ein
Ehrenrat zu bilden, dessen Entscheidung sich die Mitglieder zu
unterwerfen haben. Der Ehrenrat besteht aus:
1.
dem Präsidenten oder Vizepräsidenten
2.
vier Beisitzern, die in der Generalversammlung zu benennen sind.
§ 16
Königsschießen, Uniform,
Ehrenzeichen
Über Tag und Zeitpunkt des Königsschießens wird in der jährlichen
Generalversammlung beschlossen. Ausgeschossen werden der König bzw. die
Königin und 2 Adjutanten. Die Generalversammlung beschließt den Ablauf
des Königsschießens. Sie setzt auch fest welche Voraussetzungen der
König/die Königin erfüllen muss. Die Insignien des Königs/der Königin
und der Adjutanten werden ebenfalls durch die Generalversammlung
festgesetzt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Uniform nach bestimmtem Modell und
nach bestimmter Farbe nach Bestimmung des Vorstandes anzuschaffen und in
gutem Zustande zu erhalten. Die Uniform darf nur bei Vereinsschießen,
dem Schützenfest, den Generalversammlungen und bei sonstigen Anlässen
(z.B. Beerdigungen) getragen werden.
Im Übrigen sind die zu tragenden Ehrenzeichen und dergl. vom Vorstand zu
bestimmen. Die Verleihung erfolgt durch den Präsidenten.
§ 17
Vermögen
Das Vermögen des Vereins ist
unteilbar, es kann weder von einzelnen noch von mehreren Personen in
Anspruch genommen werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle der
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt
das nach Deckung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die
Gemeinde Hassel (Weser), die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Hassel (Weser), zu verwenden hat.
§ 18
Änderung der Satzung, Auflösung
Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereins können durch die
Generalversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Hassel (Weser), den 09. Januar 2016 |
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