Satzung des Schützenverein Hassel von 1908 e. V.

  §1 Zweck des Vereins

Zweck des Schützenvereins ist in erster Linie die Ausübung des Schießsports und Pflege des Schützenbrauchtums (keine geselligen Veranstaltungen). Geschlossene Freundschaften sowie Bekanntschaften sollen vertieft und auf das spätere Leben übertragen werden und dadurch zur Förderung des dörflichen Gerneinschaftssinns beitragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§2 Sitz, Name

Sitz des Schützenvereins ist Hassel (Weser), Kreis Nienburg (Weser). Der Verein trägt den Namen "Schützenverein Hassel von 1908 e.V." Er ist im Vereinsregister des zuständigen Gerichts eingetragen.

 §3 Mitgliedschaft

Der Verein hat Mitglieder, Ehrenmitglieder und einen Ehrenpräsidenten. Als Mitglied kann grundsätzlich jede Person aufgenommen werden, welche das 10. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres sind alle Mitglieder stimmberechtigt.

Jungschützen erhalten mit Vollendung des 21. Lebensjahres ferner das Recht, am Königsschießen teilzunehmen (vgl. § 16). Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitglieds.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen.

  

§4 Beitritt

Die Anmeldung zum Beitritt kann bei jedem Vorstandsmitglied vorgenommen werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

Bei der Ablehnung durch den Vorstand kann die Generalversammlung angerufen werden. Die Generalversammlung entscheidet endgültig durch Mehrheitsbeschluß der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

 

§5 Anerkennung der Satzung

Jedes Mitglied hat die Satzung durch Namenunterschrift anzuerkennen.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Aufkündigung, Tod und durch Ausschluss. Ausscheiden durch Aufkündigung ist nur zum Jahresschluss mit einer Frist von mindestens 4 Wochen möglich. Die Aufkündigung ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Ein Ausschluss muss durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen werden.

 §7 Rechte

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsschießen, Schießübungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins und der Verbände teilzunehmen, Wegen der Teilnahme am Königsschießen wird auf § 16 verwiesen.

Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den Vorschriften dieser Satzung, den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes.

 §8 Pflichten

 Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

 a)      Zahlung einer Aufnahmegebühr, deren Höhe die Generalversammlung festsetzt.

 b)      Zahlung eines zu Beginn des Jahres fälligen Jahresbeitrags, dessen Höhe die Generalversammlung festsetzt.

 In begründeten Fällen kann der Vorstand einzelne Mitglieder von ihren Pflichten entbinden.

 §9 Strafen

 Bei vereinsschädigendem Verhalten oder Verstößen gegen die Satzung können Ordnungsgelder verhängt werden, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.

  § 10 Organe

Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand. Zur Unterstützung des Vorstandes kann daneben ein erweiterter Vorstand gebildet werden, der von der Generalversammlung nach § 14 bestätigt werden muss.

 § 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 

1.      dem/der Vorsitzenden (Präsidenten /-in)

2.      dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten /-in)

3.      dem/der Schriftführer /-in

4.      dem/der Kassierer /-in (Rechnungsführer /-in) und

5.      dem/der Schießmeister /-in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende (Präsident) und der stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident). Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein ist der Vizepräsident nur dann zur Vertretung befugt, wenn der Präsident verhindert ist.

Die Vorstandsmitglieder werden auf der im Monat Januar stattfindenden Generalversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Geheime Wahl durch Stimmzettel findet nur auf Antrag statt, wenn sich 25 v.H., der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen für den Verein werden jedoch erstattet.

Vorstandsmitglieder können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Generalversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes tätig sein.

 § 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung und Regelung sämtlicher Vereinsangelegenheiten. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen von dem Vorstand übertragenen Aufgaben zu erledigen. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Generalversammlungen. Für die Kassenführung ist der Kassierer, für den Schriftverkehr und die Protokollführung der Schriftführer dem Vorstand und der Generalversammlung verantwortlich. Der Kassierer hat die Kassenangelegenheiten laufend zu erledigen, hierüber Buch zu führen und die Belege geordnet und nummeriert aufzubewahren. Jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres ist eine Bilanz und Einnahme- und Ausgabeberechnung aufzustellen und vor Vorlage in der Generalversammlung von zwei in der Generalversammlung jeweils für zwei Jahre zu wählenden Rechnungsprüfern prüfen zu lassen. Der Schriftführer hat den Schriftverkehr laufend zu erledigen und den Schriftwechsel ordnungsgemäß aufzubewahren. Ein- und ausgehende Post ist grundsätzlich dem Vorsitzenden, soweit es sich nicht um routinemäßige Vorgänge handelt, vorzulegen.

  § l3 Generalversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Versammlung wird mit einer Frist von 1 Woche durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 1 Woche durch Aushang an der Gemeindetafel. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet, mit Ausnahme der Vorstandswahlen, der Vorsitzende.

Weitere Versammlungen finden daneben nach Bedarf statt (in der Regel einmal vierteljährlich zusammen mit den Sitzungen des erweiterten Vorstands).

§ 14 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung findet grundsätzlich am 2. Sonnabend im Januar statt. Aufgaben dieser Generalversammlung sind u.a.

a)      Verlesen und Genehmigen des Protokolls der vorjährigen Generalversammlung

b)      Entgegennehmen des Vorstandsberichts über den Ablauf des vergangenen Jahres

c)      Verlesen und Genehmigen des Kassenberichts einschl. Entlastungserteilung und Wahl der Rechnungsprüfer

d)      Wahlen zum Vorstand (alle  4 Jahre) und Bestätigen des erweiterten Vorstandes

e)      Festsetzen des Termins und der Ausgestaltung des nächsten Schützenfestes

f)       Ernennen von Ehrenmitgliedern

g)      Festsetzen des Mitgliederbeitrags und der Aufnahmegebühr

h)      Beschlussfassen über Satzungsänderungen

Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand muss ferner eine solche Versammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn dies mindestens 15 Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Im Falle einer außerordentlichen Generalversammlung, erfolgt eine schriftliche Einladung der Mitglieder, mit einer Frist von 1 Woche, an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Adresse. Die Protokolle über die Generalversammlungen sind vom Schriftführer zu fertigen und von diesem und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 15 Ehrenrat

Differenzen zwischen den Mitgliedern, zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern sind dem Vorstand vorzutragen und von diesem zu schlichten. Ist ausnahmsweise in dieser Weise eine Bereinigung nicht möglich, ist eine Entscheidung in der nächsten Generalversammlung, die für alle Beteiligten bindend ist, herbeizuführen, Bei Verstößen gegen Ehre und Kameradschaft ist ein Ehrenrat zu bilden, dessen Entscheidung sich die Mitglieder zu unterwerfen haben. Der Ehrenrat besteht aus:

1.      dem Präsidenten oder Vizepräsidenten

2.      vier Beisitzern, die in der Generalversammlung zu benennen sind.

 

§ 16 Königsschießen, Uniform, Ehrenzeichen

Über Tag und Zeitpunkt des Königsschießens wird in der jährlichen Generalversammlung beschlossen. Ausgeschossen werden der König bzw. die Königin und 2 Adjutanten. Die Generalversammlung beschließt den Ablauf des Königsschießens. Sie setzt auch fest welche Voraussetzungen der König/die Königin erfüllen muss. Die Insignien des Königs/der Königin und der Adjutanten werden ebenfalls durch die Generalversammlung festgesetzt.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Uniform nach bestimmtem Modell und nach bestimmter Farbe nach Bestimmung des Vorstandes anzuschaffen und in gutem Zustande zu erhalten. Die Uniform darf nur bei Vereinsschießen, dem Schützenfest, den Generalversammlungen und bei sonstigen Anlässen (z.B. Beerdigungen) getragen werden.

Im Übrigen sind die zu tragenden Ehrenzeichen und dergl. vom Vorstand zu bestimmen. Die Verleihung erfolgt durch den Präsidenten.

§ 17 Vermögen

Das Vermögen des Vereins ist unteilbar, es kann weder von einzelnen noch von mehreren Personen in Anspruch genommen werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das nach Deckung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Gemeinde Hassel (Weser), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Hassel (Weser), zu verwenden hat.

§ 18 Änderung der Satzung, Auflösung

Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereins können durch die Generalversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Hassel (Weser), den 09. Januar 2016

 

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